AGB RM-Systems GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

RM-Systems GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der RM-Systems GmbH, insbesondere für die Lieferung von Hardware, die Überlassung von Standardsoftware, die Bereitstellung cloudbasierter Softwarelösungen (SaaS), Installations-, Einrichtungs-, Schulungs-, Wartungs-, Support- und sonstige Dienstleistungen.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, RM-Systems GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

(1) Angebote der RM-Systems GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der RM-Systems GmbH, durch Lieferung, durch Bereitstellung der Leistung oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.

(3) Maßgeblich für Umfang, Beschaffenheit und Zweck der Leistung sind in folgender Reihenfolge: individuelle Vereinbarungen, die Auftragsbestätigung, die Leistungsbeschreibung und diese AGB.

(4) Angaben in Prospekten, Präsentationen, auf Webseiten oder in sonstigen Unterlagen stellen keine Garantie dar, sondern Leistungsbeschreibungen, sofern sie nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind.

§ 3 Leistungsgegenstand

(1) Gegenstand der Leistungen der RM-Systems GmbH können insbesondere sein:

  • Lieferung und Installation von Kassensystemen, Peripheriegeräten und sonstiger Hardware
  • Überlassung von Standardsoftware
  • Bereitstellung cloudbasierter Kassensysteme, Warenwirtschafts- und Verwaltungssysteme
  • Einrichtung, Konfiguration, Datenmigration und Schnittstellenanbindung
  • Schulungen, Einweisungen, Support- und Wartungsleistungen

(2) Bei cloudbasierten Leistungen erfolgt die Bereitstellung der Software über Server der RM-Systems GmbH oder von durch RM-Systems GmbH eingesetzten technischen Dienstleistern.

(3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet RM-Systems GmbH keine individuelle Softwareentwicklung, keine Anpassung an geänderte gesetzliche Anforderungen des Kundenbetriebs, keine Integration fremder Systeme und keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen.

(2) Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für:

  • die ordnungsgemäße Pflege von Stammdaten, Artikelstämmen, Preisen, Steuersätzen, Warengruppen und sonstigen Betriebsdaten
  • die sachgerechte Bedienung des Systems durch ausreichend qualifiziertes Personal
  • die Einhaltung von Bedienungs-, Schulungs- und Nutzungshinweisen
  • die Bereitstellung einer funktionsfähigen IT-Umgebung einschließlich Stromversorgung, Internetzugang, Netzwerk, Endgeräten und Peripherie
  • die regelmäßige Datensicherung, soweit diese nicht ausdrücklich von RM-Systems GmbH übernommen wird
  • die Prüfung von Eingaben, Auswertungen und Buchungsvorgängen auf Richtigkeit und Plausibilität

(3) Bedienfehler, fehlerhafte Datenpflege, Organisationsmängel, Fehlkonfigurationen durch den Kunden oder nicht durch RM-Systems GmbH autorisierte Änderungen stellen keinen Sachmangel der gelieferten oder bereitgestellten Leistungen dar.

(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Weitergehende Ansprüche der RM-Systems GmbH bleiben unberührt.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Cloud-, Support- oder Wartungsverträgen, sind laufende Vergütungen jeweils im Voraus zum vereinbarten Zeitpunkt fällig.

(4) Der Kunde gerät spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Die Geltendmachung eines früheren Verzugs nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(5) Im Verzugsfall ist RM-Systems GmbH berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

(6) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 6 Lieferung, Termine und Leistungsfristen

(1) Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Leistungsfristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller technischen, kaufmännischen und organisatorischen Fragen sowie nicht vor vollständiger Erbringung etwaiger Mitwirkungspflichten des Kunden.

(3) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(4) Bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferengpässen, Ausfällen von Telekommunikations- oder Energieversorgungsnetzen, Streik, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen von RM-Systems GmbH nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich Fristen angemessen. Dauert die Störung länger als acht Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt an Hardware

(1) Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der RM-Systems GmbH.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen übliche Risiken angemessen zu versichern.

(3) Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über Vorbehaltsware vor vollständiger Zahlung ist unzulässig.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde RM-Systems GmbH unverzüglich in Textform zu informieren.

§ 8 Nutzungsrechte an Software

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, erhält der Kunde an Standardsoftware und cloudbasierten Leistungen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht bei Kaufsoftware mit vollständiger Zahlung, bei cloudbasierten Leistungen mit Beginn der vertraglich vereinbarten Bereitstellung für die Dauer des Vertrags.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Software außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfangs zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zurückzuentwickeln, Dritten zugänglich zu machen oder für andere Standorte, Unternehmen oder Nutzer zu verwenden, soweit dies nicht zwingend gesetzlich erlaubt ist.

(4) Der Kunde hat Hersteller-, Urheber- und Schutzrechtsvermerke unverändert beizubehalten.

§ 9 Cloud- und SaaS-Leistungen

(1) Bei cloudbasierten Leistungen schuldet RM-Systems GmbH die Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Softwarefunktionen am Routerausgang des von RM-Systems GmbH oder ihren Dienstleistern betriebenen Rechenzentrums.

(2) Die Verfügbarkeit von cloudbasierten Leistungen ist nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten geschuldet. Nicht zur Verfügbarkeit zählen Zeiten geplanter Wartung, Sicherheitsupdates, technisch notwendiger Unterbrechungen sowie Zeiten, in denen die Leistung aufgrund von Umständen aus dem Risikobereich des Kunden nicht erreichbar ist.

(3) RM-Systems GmbH ist berechtigt, Leistungen zu aktualisieren, anzupassen und technisch weiterzuentwickeln, soweit dadurch die vertraglich vereinbarte Hauptleistung nicht unzumutbar eingeschränkt wird.

(4) Der Kunde bleibt Inhaber der von ihm eingegebenen und verarbeiteten Daten. Er ist für deren Rechtmäßigkeit, inhaltliche Richtigkeit und fortlaufende Sicherung verantwortlich, soweit keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung besteht.

(5) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Umsatzsteigerung oder die Eignung für nicht ausdrücklich vereinbarte Zwecke wird nicht geschuldet.

§ 10 Installation, Einrichtung, Schulung und Support

(1) Installations-, Einrichtungs-, Schulungs- und Supportleistungen erfolgen ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang.

(2) Schulungen und Einweisungen dienen der Vermittlung der wesentlichen Bedienungsgrundlagen. Sie ersetzen keine eigenverantwortliche Einarbeitung des Kunden in betriebliche Abläufe und Datenpflege.

(3) Soweit nicht ausdrücklich als Bestandteil einer gesonderten Vereinbarung zugesagt, schuldet RM-Systems GmbH weder eine dauerhafte Vor-Ort-Betreuung noch bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten.

(4) Support- und Wartungsleistungen setzen voraus, dass der Kunde auftretende Störungen nachvollziehbar beschreibt und RM-Systems GmbH die zur Analyse erforderlichen Informationen und Zugänge zur Verfügung stellt.

§ 11 Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

(1) Soweit Leistungen werkvertraglichen Charakter haben, insbesondere Individualanpassungen, Konfigurationen, Schnittstellenleistungen, Datenmigrationen oder gesondert vereinbarte Projektleistungen, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald RM-Systems GmbH die Abnahmereife mitteilt.

(2) Der Kunde hat die Leistung unverzüglich zu prüfen und wesentliche Mängel spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Bereitstellung oder Mitteilung der Abnahmereife in Textform konkret zu rügen.

(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine substantiierte Rüge wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.

(4) Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Kunde die Leistung produktiv nutzt, es sei denn, die produktive Nutzung erfolgt ausschließlich zu Testzwecken und RM-Systems GmbH wurde hierauf vorab in Textform hingewiesen.

(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 12 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.

(2) Der Kunde hat gelieferte Hardware, Datenträger und sonstige körperliche Leistungen unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(3) Bei Software, Cloud- oder sonstigen nicht körperlichen Leistungen sind erkennbare Mängel unverzüglich nach Bereitstellung oder Kenntniserlangung in Textform zu rügen.

§ 13 Mängelrechte

(1) RM-Systems GmbH leistet Gewähr dafür, dass die Leistungen bei Gefahrübergang bzw. bei Abnahme oder Bereitstellung im Wesentlichen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.

(2) Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:

  • Bedienfehlern
  • fehlerhafter oder unvollständiger Datenpflege
  • nicht reproduzierbaren Fehlfunktionen
  • Störungen der Internetverbindung oder anderer externer Infrastrukturen
  • Eingriffen durch den Kunden oder Dritte
  • Nutzung außerhalb der vereinbarten Systemumgebung
  • bloß unerheblichen Abweichungen von Leistungsbeschreibungen

(3) Bei Mängeln ist RM-Systems GmbH zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der RM-Systems GmbH durch Nachbesserung, Ersatzlieferung, Update, Workaround oder erneute Leistung erfolgen.

(4) Der Kunde hat RM-Systems GmbH zur Nacherfüllung angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben.

(5) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die gesetzlichen Rechte geltend machen. Ein Rücktritt ist nur bei nicht unerheblichen Mängeln zulässig.

(6) Die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt bei Kauf- und Werkleistungen ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher längerer Verjährungsfristen.

§ 14 Haftung

(1) RM-Systems GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RM-Systems GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden, Betriebsunterbrechungen oder Datenverlust besteht bei einfacher Fahrlässigkeit nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(4) Soweit die Haftung der RM-Systems GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen.

§ 15 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Soweit RM-Systems GmbH im Rahmen cloudbasierter Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung, sofern gesetzlich erforderlich.

(2) Der Kunde bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die von ihm in die Systeme eingegebenen personenbezogenen Daten, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm übermittelten und verarbeiteten Daten rechtmäßig erhoben und verarbeitet werden dürfen.

§ 16 Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der RM-Systems GmbH ist der Sitz der RM-Systems GmbH in Niederkrüchten.

(2) Dies gilt auch dann, wenn Installation, Einrichtung, Einweisung, Schulung oder sonstige Mitwirkungshandlungen beim Kunden oder an einem anderen Ort erfolgen.

(3) Bei cloudbasierten Leistungen gilt als Leistungsort der Ort der technischen Bereitstellung der Software.

(4) Zahlungsort ist Niederkrüchten.

§ 17 Gerichtsstand

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der RM-Systems GmbH.

(2) Je nach Streitwert ist das Amtsgericht Viersen oder das Landgericht Mönchengladbach zuständig.

(3) RM-Systems GmbH ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag sollen mindestens in Textform erfolgen.

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